Berliner Testament
Das Berliner Testament ist die optimale Absicherung für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, die sich gegenseitig bestmöglich absichern möchten. In der Regel ist ein solch gemeinschaftliches Testament absolut im Sinne der beiden Testierenden, die sich im Zuge dessen gegenseitig als Alleinerben einsetzen und folglich sicherstellen wollen, dass der überlebende Partner im Erbfall nicht auch noch wirtschaftliche Probleme bewältigen muss. Durch eine Verfügung von Todes wegen können die Erblasser zu Lebzeiten klare Verhältnisse schaffen. Selbstverständlich ist hierzu grundsätzlich auch ein klassisches Einzeltestament geeignet, aber das Berliner Testament ist als gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen auf eingetragene Lebenspartner und Ehegatten zugeschnitten.
Inhaltsverzeichnis
Besonderheiten des Berliner Testaments
Eine zentrale Besonderheit des Berliner Testaments, die sofort auffällt, ist die Tatsache, dass nicht nur ein Testator existiert, sondern eingetragene Lebenspartner und Ehepaare hierbei zusammen als Testatoren auftreten und so gemeinsam eine Verfügung von Todes wegen errichten. Dies erfordert erst einmal Einigkeit zwischen den beiden Partnern bezüglich ihres letzten Willens. Aus diesem Grund ist es unbedingt erforderlich, dass sich Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner frühzeitig mit dem Thema Erbrecht auseinandersetzen und die gesetzliche Erbfolge kennen, um sich dann ganz bewusst für eine gewillkürte Erbfolge entscheiden zu können.
Das deutsche Erbrecht sieht für den überlebenden Ehegatten (Ehegattentestament) beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner je nach Güterstand ein gesetzliches Erbe in Höhe von einem Viertel oder der Hälfte des Nachlasses vor, sofern Miterben, wie zum Beispiel Kinder, vorhanden sind. Im schlimmsten Fall erfordert die Erbauseinandersetzung dann den Verkauf des Eigenheims oder die Herausgabe von anderen Vermögenswerten, die dem Paar gehörten. Wer seinem geliebten Partner ein solches Szenario ersparen möchte, kann auf ein Berliner Testament zurückgreifen. Hierdurch kann man die juristische Basis dafür schaffen, dass auch größere Vermögenswerte dem Überlebenden als Alleinerben erhalten bleiben.
Auf den ersten Blick präsentiert sich das Berliner Testament als überaus simpel und praktisch, schließlich können sich Eheleute und eingetragene Lebenspartner leicht gegenseitig als alleinige Erben einsetzen. Paare, die die Errichtung einer solchen Verfügung von Todes wegen beabsichtigen, dürfen allerdings nicht vergessen, dass auch das Pflichtteilsrecht berücksichtigt werden muss. So können unter anderem die Kinder des verstorbenen Erblassers auch bei Vorliegen eines Berliner Testaments ihre juristischen Pflichtteilsansprüche gemäß § 2303 BGB geltend machen, wodurch nicht der gesamte Nachlass an den überlebenden Partner geht, wie dies testamentarisch verfügt wurde. Grundsätzlich lässt sich das Pflichtteilsrecht auch nicht außer Kraft setzen, weshalb diese Gefahr trotz Berliner Testament besteht. Um vorzubeugen und auch etwaige Streitigkeiten ums Erbe zu verhindern, sollte man das Gespräch mit den Pflichtteilsberechtigten suchen und zu Lebzeiten eine adäquate Lösung finden. So kann man gegebenenfalls einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren und auf diese Art und Weise für juristische Sicherheit sorgen. Der Längerlebende läuft folglich nicht Gefahr, Schwierigkeiten aufgrund der Erbauseinandersetzung zu bekommen.
Bindung des Berliner Testaments
Ein besonderes Merkmal des Berliner Testaments besteht in dessen Bindung. Grundsätzlich steht es jedem Menschen frei, jederzeit ein neues Testament zu errichten und/oder alte Verfügungen von Todes wegen zu widerrufen. Folglich ist es im Allgemeinen in keinster Weise problematisch, wenn ein künftiger Erblasser seine Meinung bezüglich seines Erbes ändert und daraufhin ein aktuelles Testament verfasst. Geht es jedoch um ein Berliner Testament, gestaltet sich der Sachverhalt etwas schwieriger.
Von Gesetzes wegen wird ein Berliner Testament § 2269 BGB als wechselbezügliche Verfügung definiert. § 2271 BGB zufolge kann ein Widerruf daher nur erfolgen, sofern beide Testatoren dem zustimmen. Ist einer der Partner verstorben, besteht somit keine Möglichkeit mehr zum Widerruf des Berliner Testaments, das folglich für den Überlebenden nach wie vor verbindlich ist. Entsprechende Klauseln können hier Abhilfe schaffen, müssen aber natürlich in das Berliner Testament aufgenommen und somit von den eingetragenen Lebenspartnern oder Ehegatten vereinbart worden sein.
Errichtung eines Berliner Testaments
Aufgrund mangelnder Fachkenntnisse im Bereich des Erbrechts ist es für künftige Erblasser stets ratsam, einen erfahrenen Juristen aufzusuchen und sich so Unterstützung zu holen. Im Rahmen einer fundierten Rechtsberatung lassen sich offene Fragen klären, so dass auch juristische Laien im Bilde sind und ein gemeinschaftliches Testament errichten können, das voll und ganz ihren persönlichen Vorstellungen entspricht. Ob es um die Einsetzung der Schlusserben, eine bestimmte Verfügung im gemeinschaftlichen Testament oder andere Fragen bezüglich der Erbschaft geht, ein Rechtsanwalt ist der richtige Ansprechpartner für Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die sich zu Lebzeiten um ihr Vermögen kümmern möchten.
In §§ 2265 bis 2273 BGB geht der deutsche Gesetzgeber ausführlich auf das gemeinschaftliche Testament ein. Dem geltenden Erbrecht entsprechend kann ein Berliner Testament in Form eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments (§ 2267 BGB) und somit ohne Hilfe eines Notars oder Anwalts errichtet werden. Nichtsdestotrotz ist es für juristische Laien überaus sinnvoll, sich juristischen Beistand zu suchen.
Häufige Fragen und Antworten zum Berliner Testament
In Zusammenhang mit dem Berliner Testament kommen viele Fragen auf. Nachfolgend finden interessierte Laien die häufigsten Fragen und passende Antworten zu diesem gemeinschaftlichen Testament in einer Übersicht, um sich rasch einen Überblick verschaffen zu können. Dabei gilt es natürlich unbedingt zu beachten, dass nur ein Notar oder Rechtsanwalt eine juristische Beratung bieten kann. Die hier aufgeführten Informationen können daher nur erste Anhaltspunkte liefern und keine auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmte Rechtsberatung ersetzen.
Was ist ein Berliner Testament?
Allgemein lässt sich das Berliner Testament als besondere Testamentsform im deutschen Erbrecht definieren. Dabei handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament von eingetragenen Lebenspartnern oder verheirateten Eheleuten. Kennzeichnend für das Berliner Testament ist somit die Tatsache, dass gleich zwei Erblasser als Verfasser in Erscheinung treten.
Wer erbt beim Berliner Testament?
Im Rahmen eines Berliner Testaments setzen sich die beiden Erblasser gegenseitig als Alleinerben ein, so dass der Längerlebende den gesamten Nachlass erbt. Dritte werden als Schlusserben erst nach dem Tod des Längerlebenden berücksichtigt. Ehepaare und Lebenspartner wollen so durch ein gemeinschaftliches Testament sicherstellen, dass zunächst ihr Partner das gesamte Erbe erhält.
Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament?
Der gesetzliche Pflichtteil hat auch im Falle eines Berliner Testaments Bestand, so dass beispielsweise die Kinder ihr Pflichtteilsrecht durchaus im ersten Erbfall geltend machen können. Indem sie darauf pochen, können die Pflichtteilsberechtigten somit den letzten Willen des Verstorbenen missachten und die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil erhalten, obwohl testamentarisch vorgesehen ist, dass der gesamte Nachlass an den Überlebenden fällt.
Kann ein Berliner Testament vom Überlebenden geändert werden?
Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass ein Berliner Testament jederzeit widerrufen werden kann. Ist der Tod eines Erblassers eingetreten, ist der Überlebende an das gemeinschaftliche Testament gebunden und kann dieses normalerweise nicht mehr ändern. Wurde allerdings testamentarisch eine Abänderungsklausel definiert, können nachträgliche Änderungen gegebenenfalls möglich sein.
Wie verfasse ich ein Berliner Testament?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die ein gemeinschaftliches Testament errichten möchten, können dies privat tun, indem einer der Partner das Testament handschriftlich verfasst. Abschließend muss das Berliner Testament von beiden Erblassern eigenhändig unterschrieben werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament notariell beurkunden zu lassen und so als öffentliches Testament zu errichten.
Was kostet ein Berliner Testament beim Notar?
Lebenspartner und Ehegatten, die sich für ein Berliner Testament mit notarieller Beurkundung entschieden haben, müssen die daraus entstehenden Kosten selbstverständlich tragen. Die jeweiligen Gebühren orientieren sich dabei am Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.