Berliner Testament

Erbengemeinschaft

ErbengemeinschaftZunächst kann der Begriff Erbengemeinschaft recht harmonisch klingen, denn in einer Gemeinschaft existieren üblicherweise ein gewisser Zusammenhalt und ein Zusammengehörigkeitsgefühl. Insbesondere nach dem Tod eines geliebten Menschen kann sich ein Gemeinschaftssinn als überaus positiv erweisen, da alle Beteiligten einen schweren Verlust erlitten haben und zunächst einmal lernen müssen, mit ihrer Trauer zurechtzukommen. In der Praxis funktioniert eine Erbengemeinschaft aber mitunter alles andere als gut. Um dies zu verstehen, gilt es zunächst festzustellen, was sich hinter dem Begriff Erbengemeinschaft verbirgt.

Die Erbengemeinschaft im deutschen Erbrecht

In § 2032 BGB definiert das deutsche Erbrecht die Erbengemeinschaft als Gemeinschaft aller Erben, die der verstorbene Erblasser hinterlässt. Auch wenn die gesetzliche Erbfolge beziehungsweise das Testament Auskunft über die Aufteilung des Vermögens geben, wird der gesamte Nachlass zunächst Eigentum aller Erben. Das Erbe ist demnach vorerst das gemeinschaftliche Vermögen aller Erben. Erst durch die Auseinandersetzung kann die so durch den Erbfall entstandene Erbengemeinschaft aufgelöst werden.

Nicht selten entstehen innerhalb einer solchen Erbengemeinschaft Interessenkonflikte. Vor allem wenn die Sachlage zunächst unklar ist oder jeder Miterbe andere Vorstellungen bezüglich des Nachlasses hat, kann leicht Streit entstehen, der zu massiven Auseinandersetzungen führen kann. So kommt es auch immer wieder vor, dass Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft bei Gericht landen und somit ein Richter entscheiden muss.

Testamentsvollstreckung kann für mehr Harmonie in der Erbengemeinschaft sorgen

Dass nach dem Erbfall Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft entstehen und mitunter die Familie entzweien, ist natürlich in keinster Weise im Sinne des Erblassers. Dieser hat sich wahrscheinlich gewünscht, dass seine Hinterbliebenen friedlich miteinander umgehen und sich in der schweren Zeit der Trauer unterstützend beistehen. Eine solche Harmonie in der Erbengemeinschaft lässt sich zwar nicht erzwingen, doch durch eine adäquate Vorsorge kann man als Erblasser die Grundlage hierfür schaffen.

Zunächst ist es ratsam, für klare Verhältnisse zu sorgen und den Nachlass zu Lebzeiten durch ein Testament zu regeln. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, frühzeitig mit den künftigen Erben zu sprechen und diese auf den letzten Willen vorzubereiten. Im Zuge dessen kann man an die Vernunft der Miterben appellieren und deutlich machen, wie wichtig einem ein harmonischer Ablauf des Nachlassverfahrens ist. Gegebenenfalls kann es außerdem hilfreich sein, testamentarisch eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker kann dann nach dem Tod des Erblassers dafür Sorge tragen, dass dessen letzter Wille ausgeführt wird. Zudem ist der Testamentsvollstrecker der zentrale Ansprechpartner für die Miterben.

Trotz aller Vorsorge und Planung durch den Erblasser müssen die einzelnen Miterben im Erbfall natürlich bereit sein, zu kooperieren und sich dem letzten Willen des verstorbenen Erblassers zu fügen. Im Zuge dessen muss man sich klar machen, dass man als Miterbe nicht Eigentümer einzelner Vermögenswerte aus dem Nachlass ist, sondern gemeinsam mit den Miterben eine Gesamthandsgemeinschaft bildet. Die Verwaltung der Erbschaft ist folglich vorerst nur gemeinsam möglich. Erst nach erfolgreicher Erbauseinandersetzung trennen sich zumindest vermögensrechtlich die Wege der einzelnen Miterben.

Sinn und Zweck einer gemeinschaftlichen Verfügung von Todes wegen ist es im Allgemeinen, dem längerlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner den gesamten Nachlass zukommen zu lassen. Für künftige Erblasser stellt sich bei der Errichtung eines Berliner Testaments somit gar nicht die Frage nach der Erbengemeinschaft. Durch das Pflichtteilsrecht kann es aber dennoch dazu kommen, dass neben dem eingetragenen Lebenspartner oder Ehegatten weitere Personen Anteil am Nachlass haben, indem sie ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen.