Berliner Testament verfassen
In einer Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft wollen die beiden Partner immer füreinander da sein, sich in allen Lebenslagen unterstützen und auch gegenseitig absichern. Dies betrifft auch den Fall, dass einer der Partner verstirbt. Das gesetzliche Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt natürlich den Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner, doch dies entspricht oftmals nicht den persönlichen Wünschen der Partner. Wenn es darum geht, den Längerlebenden als Alleinerben einzusetzen, sollten eingetragene Lebenspartner und Ehepaare ein Berliner Testament verfassen.
Im Gegensatz zu klassischen Verfügungen von Todes wegen handelt es sich bei einem Berliner Testament um ein gemeinschaftliches Testament, dessen Errichtung ausschließlich eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten vorbehalten ist. Diese haben so die Möglichkeit, gemeinsam für den Fall der Fälle vorzusorgen und sich gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. In vielen Fällen macht es folglich absolut Sinn, ein Berliner Testament zu verfassen. In diesem Zusammenhang muss man sich jedoch zunächst mit der juristisch korrekten Form auseinandersetzen und in Erfahrung bringen, wie eine solche letztwillige Verfügung zu schreiben ist.
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Die korrekte Form für das Berliner Testament
Aufgrund der strengen Vorgaben des deutschen Erbrechts reicht es nicht, sich zur Errichtung eines Berliner Testaments zu entschließen und dieses einfach niederzuschreiben. Im Vorfeld sollten Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die entsprechenden Bedingungen des BGB ausgiebig studieren und bei etwaigen Fragen gegebenenfalls einen Rechtsanwalt konsultieren. Insbesondere hinsichtlich der korrekten Form sollten sich künftige Erblasser umfassend informieren, da das Berliner Testament ansonsten im schlimmsten Fall für unwirksam erklärt werden könnte.
Der Gesetzgeber akzeptiert ein Berliner Testament, das notariell beglaubigt oder § 2267 BGB entsprechend als gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichtet wurde. So haben Paare die Wahl, ob sie einen Notar aufsuchen und dort ein Berliner Testament errichten oder sich alternativ auf eigene Faust daran versuchen. § 2267 BGB bietet die Möglichkeit, ein Berliner Testament eigenhändig zu verfassen. Hierzu muss ein Partner den letzten Willen handschriftlich festhalten, während der andere Testator das Testament mit seiner Unterschrift komplettiert. Grundsätzlich benötigt man somit nur Stift und Papier, um ein Berliner Testament zu schreiben. Ein Vordruck beziehungsweise ein Muster kann hierbei eine große Hilfe sein, denn anhand einer Vorlage können sich vor allem juristische Laien besser orientieren.
Ein Berliner Testament nachträglich ändern
Wer frühzeitig vorsorgt und gemeinsam mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner ein Berliner Testament errichtet, kann sich sicher sein, dass im Ernstfall eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, die den geliebten Partner zum Alleinerben macht und auch alle weiteren Informationen zum letzten Willen beinhaltet. Auch für die Kinder ist es äußerst hilfreich, zu wissen, wie der verstorbene Elternteil sein Vermögen aufgeteilt wissen möchte. Im Laufe der Zeit kann sich das Leben allerdings gravierend verändern und auch die Vorstellungen bezüglich des Nachlasses können einem gewissen Wandel unterliegen. Dann liegt es natürlich nahe, das Berliner Testament zu ändern beziehungsweise zu widerrufen. Aufgrund der hohen Bindung bei wechselbezüglichen Verfügungen ist es in der Praxis mitunter schwieriger, ein Berliner Testament zu ändern. Nach § 2271 BGB bedarf es hierbei der Zustimmung beider Partner. Dies bedeutet, dass nach dem Tod eines Partners keine Änderungen mehr vorgenommen werden können und ein Widerruf nicht mehr möglich ist, wodurch der längerlebende Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner dauerhaft an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist.